Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 458 HGB – Selbsteintritt
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 458 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 458 HGB? Zitiere den Wortlaut.“