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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 403 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 403 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 403 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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