Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 403 HGB
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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