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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 402 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 402 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 402 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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