Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 395 HGB
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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