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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 395 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 395 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 395 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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