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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 346 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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„Was regelt § 346 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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