Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 346 HGB
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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