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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 345 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

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„Was regelt § 345 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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