Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 341d HGB – Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 341d HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 341d HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten