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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 248 HGB – Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

  • 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
  • 2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
  • 3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 248 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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