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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 163 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

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