Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 129 HGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 129 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 129 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten