Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 126 HGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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