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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 126 HGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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