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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 108 HGB – Gestaltungsfreiheit

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 108 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 108 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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