Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Sie dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.
HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018
§ 9 HBO HE – Gestaltung
Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 HBO HE verweisen
- § 91 HBO HE – Örtliche Bauvorschriften