Bei Sonderbauten sowie bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit
- 1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
- 2. nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
- 3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Der Erschütterungsschutz sowie die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. § 68 bleibt unberührt.