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Zitierfest

HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018

§ 66 HBO HE – Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.

Bei Sonderbauten sowie bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit

  • 1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
  • 2. nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
  • 3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

Der Erschütterungsschutz sowie die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. § 68 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 HBO HE verweisen