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Zitierfest

HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018

§ 27 HBO HE – Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  • 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Abs. 2),
  • 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 25 Abs. 2),
  • 3. Zertifizierungsstelle (§ 26 Abs. 1),
  • 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 26 Abs. 2),
  • 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 7 und § 28 Abs. 2 oder
  • 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 6 und § 28 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Hessen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 HBO HE verweisen

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