Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025
§ 46 HBauO HH – Blitzschutzanlagen
Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.
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