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Zitierfest

HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025

§ 45 HBauO HH – Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.

(1) Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, sind befestigte und ausreichend bemessene Standplätze oder Abfallbehälterräume zur Aufnahme der Abfall- und Wertstoffsammelbehälter auf dem Grundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem anderen Grundstück herzustellen.

(2) Die Standplätze müssen vor Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein. Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehälterschränken untergebracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt 240 Liter Fassungsvermögen untergebracht werden.

(3) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

  • 1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände des Gebäudes haben,
  • 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
  • 3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und
  • 4. eine ständig wirksame Lüftung haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 HBauO HH verweisen

  • § 70 HBauO HH – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 80 HBauO HH – Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung, Anpassung bestehender baulicher Anlagen

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