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Zitierfest

GwG · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

§ 46 GwG – Durchführung von Transaktionen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn

  • 1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder
  • 2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.

Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmt im Benehmen mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 2 analysiert. Hierbei können solche Sachverhalte bestimmt werden, die bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 Nummer 2 mit vereinfachter Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.

(2) Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden. Die Meldung nach § 43 Absatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 GwG verweisen

  • § 16a GwG – Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien
  • § 56 GwG – Bußgeldvorschriften

Rechtsprechung zu § 46 GwG

3 Entscheidungen zitieren § 46 GwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.11.2018 – 1 BvR 1335/18 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnorm unzulässig, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar - negative Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) gegen individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen statthaft - erheblicher fachgerichtlicher Klärungsbedarf …

  • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2022 – 1 BvR 161/21 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (juris: GwG 2017) sowie der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien - juris: ImGwGMeldV) wegen Subsidiarität …

  • BayObLG, Endurt. v. 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22 · Senat für Notarsachen

    Dienstpflichtverletzungen eines Notars bei der Beurkundung von Kaufverträgen und Voraussetzungen der Entfernung aus dem Amtssitz

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