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Zitierfest

GwG · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

§ 44 GwG – Meldepflicht von Aufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 GwG verweisen

  • § 30 GwG – Analyse von Meldungen und Informationen
  • § 32 GwG – Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
  • § 45 GwG – Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
  • § 51 GwG – Aufsicht, Verordnungsermächtigung

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