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Zitierfest

GwG · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

§ 19a GwG – Angaben zu Immobilien

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

  • 1. zuständiges Amtsgericht,
  • 2. Grundbuchbezirk,
  • 3. Nummer des Grundbuchblattes,
  • 4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
  • a) Gemarkung,
  • b) Flur und
  • c) Flurstück,
  • 5. Art und Umfang der Berechtigung,
  • 6. Beginn und Ende der Berechtigung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19a GwG verweisen

  • § 19b GwG – Erfassung und Zuordnung von Immobilien
  • § 22 GwG – Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
  • § 23 GwG – Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
  • § 26a GwG – Abruf durch bestimmte Behörden

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