Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 95 GWB – Ausschließliche Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 95 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 95 GWB? Zitiere den Wortlaut.“