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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 43 GWB – Bekanntmachungen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

  • 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz 2,
  • 2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung,
  • 3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts,
  • 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Absatz 3 und 4.

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.

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