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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 31a GWB – Wasserwirtschaft, Meldepflicht

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:

  • 1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  • 2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  • 3. Rechtsform und Anschrift sowie
  • 4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 31a GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31a GWB? Zitiere den Wortlaut.“

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