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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 164 GWB – Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.

(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 164 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 164 GWB? Zitiere den Wortlaut.“

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