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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 155 GWB – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 155 GWB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 155 GWB? Zitiere den Wortlaut.“

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