Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 155 GWB – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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„Was regelt § 155 GWB? Zitiere den Wortlaut.“