Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 115 GWB – Anwendungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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