Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 75 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 75 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 75 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten