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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 59 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.

(2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.

(3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 59 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 59 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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