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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 50 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 50 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 50 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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