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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 48 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.

(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 48 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 48 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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