Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 38 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks.

(2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Richter beim Amtsgericht Anzeige zu machen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 38 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 38 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten