Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 22d GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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