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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 22d GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 22d GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22d GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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