Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 156 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 156 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 156 GVG? Zitiere den Wortlaut.“