Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 141 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 141 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 141 GVG? Zitiere den Wortlaut.“