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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 108 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 108 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 108 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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