Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 108 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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