(Inkrafttreten)
GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz
§ 28 GrEStG
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Rechtsprechung zu § 28 GrEStG
Eine Entscheidung zitiert § 28 GrEStG.
BFH, Beschl. v. 22.01.2019 – II B 98/17 · 2. Senat
Leitsatz: 1. NV: Erwirbt der Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, die er zunächst für den Treugeber gehalten hatte, nach Auflösung der Treuhand zivilrechtlich zurück, liegt kein Fall des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor . 2. NV: Mit dem Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft durch den Treuhänder kann bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung …