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Zitierfest

GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

§ 28 GrEStG

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Rechtsprechung zu § 28 GrEStG

Eine Entscheidung zitiert § 28 GrEStG.

  • BFH, Beschl. v. 22.01.2019 – II B 98/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Erwirbt der Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, die er zunächst für den Treugeber gehalten hatte, nach Auflösung der Treuhand zivilrechtlich zurück, liegt kein Fall des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor . 2. NV: Mit dem Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft durch den Treuhänder kann bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung …

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