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Zitierfest

GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

§ 20 GrEStG – Inhalt der Anzeigen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

  • 1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer trägt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters und gegebenenfalls die Angabe, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; bei nicht natürlichen Personen sind bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers anzugeben;
  • 2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer, den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;
  • 3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
  • 4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs, den Tag der Beurkundung und die Urkundennummer, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist, bei einem Vorgang unter einer Bedingung auch die Bezeichnung der Bedingung;
  • 5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
  • 6. den Namen und die Anschrift der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

  • 1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung; bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung ist die Register-und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer der Gesellschaft anzugeben;
  • 2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;
  • 3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 GrEStG verweisen

Rechtsprechung zu § 20 GrEStG

17 Entscheidungen zitieren § 20 GrEStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 25.04.2023 – II R 10/21 · 2. Senat

    Leitsatz: Bei einer Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 …
  • BFH, Urt. v. 22.10.2025 – II R 24/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters --ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile-- rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung (GrEStG) erfüllt. Das gilt …
  • BFH, Beschl. v. 26.01.2012 – II B 98/11 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Einer Anzeige nach § 18 GrEStG kommt jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendende Wirkung zu, wenn ihr die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen.
  • BFH, Urt. v. 23.05.2012 – II R 56/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Festsetzungsfrist i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt auch dann mit der Abgabe der Steuererklärung bzw. der Anzeige, wenn die abgegebene Erklärung teilweise unvollständig oder unrichtig ist . 2. NV: Den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Anzeige genügt auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts adressierte Anzeige, die sich aber …
  • BFH, Urt. v. 17.05.2017 – II R 35/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Gesellschafter ist neu i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er verliert …
  • BFH, Urt. v. 25.11.2015 – II R 64/08 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar . 2. NV: Die Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG auf der Unkenntnis eines Beteiligten über die Anzeigepflicht beruht .

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