Zum Inhalt springen
Zitierfest

GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

§ 2 GrEStG – Grundstücke

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:

  • 1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
  • 2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
  • 3. das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.

(2) Den Grundstücken stehen gleich

  • 1. Erbbaurechte,
  • 2. Gebäude auf fremdem Boden,
  • 3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 GrEStG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 GrEStG

33 Entscheidungen zitieren § 2 GrEStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 24.04.2013 – II R 53/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bestellen zwei Grundstückseigentümer an ihren Grundstücken ein Gesamterbbaurecht, liegen zwei Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor . 2. "Bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen …
  • BFH, Urt. v. 15.10.2014 – II R 14/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Feststellungsbescheid i.S. von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG, der bei einer Anteilsvereinigung die Steuerpflicht dem Grunde nach sowie alle von dem steuerbaren Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke und die darauf entfallenden Anteile an den einschlägigen Steuerbegünstigungen feststellt, kann vom FG nicht dahin geändert werden, dass mehrere dieser Grundstücke als zu einer wirtschaftlichen …
  • BFH, Urt. v. 11.12.2013 – II R 22/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Verstößt die Bewertung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks mit dem 18,6fachen des jährlichen Erbbauzinses (§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F.) gegen das Übermaßverbot, ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks in unbebautem Zustand zuzulassen. 2. NV: Bei der Anwendung des § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F. für Zwecke der Grunderwerbsteuer liegt ein Verstoß gegen das …
  • BFH, Beschl. v. 22.06.2012 – II B 45/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, unter welchen § 7 Abs. 2 GrEStG bei der Aufteilung von Grundstücken einer Gesamthandsgemeinschaft in Wohneigentum Anwendung findet, geklärt. 2. NV: Ob rechtlich selbständige Grundstücke nach der Verkehrsanschauung zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zusammenzufassen sind, ist im Rahmen einer …
  • BFH, Beschl. v. 22.06.2012 – II B 48/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, unter welchen § 7 Abs. 2 GrEStG bei der Aufteilung von Grundstücken einer Gesamthandsgemeinschaft in Wohneigentum Anwendung findet, geklärt. 2. NV: Ob rechtlich selbständige Grundstücke nach der Verkehrsanschauung zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zusammenzufassen sind, ist im Rahmen einer …
  • BFH, Beschl. v. 23.08.2011 – II B 145/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ein Typusbegriff ist, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.). Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen …

Weitere Entscheidungen zu § 2 GrEStG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 GrEStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 GrEStG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten