(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
15 Entscheidungen zitieren § 11 GrEStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Beschl. v. 02.03.2011 – II R 23/10 · 2. Senat
Leitsatz: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet …
BFH, Beschl. v. 02.03.2011 – II R 64/08 · 2. Senat
Leitsatz: 1. NV: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen …
BFH, Beschl. v. 22.06.2010 – II R 4/09 · 2. Senat
Leitsatz: NV: § 11 Abs. 1 GrEStG verstößt weder für sich noch im Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenheimzulage gegen die Vorgaben der Verfassung .
BFH, Urt. v. 25.04.2018 – II R 50/15 · 2. Senat
Leitsatz: Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird .
BVerfG, Beschl. v. 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 · 1. Senat
Leitsatz: 1. Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht. 2. Eine gleichmäßige Belastung …
BFH, Beschl. v. 04.05.2011 – II B 151/10 · 2. Senat
Leitsatz: 1. NV: Wird eine Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang eines Grundstücks vom Alleineigentümer auf diese in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, steht § 5 Abs. 2 GrEStG der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für die Verpflichtung des Alleineigentümers, das Grundstück in die Gesamthand einzubringen, nicht entgegen . 2. NV: Die AdV eines Grunderwerbsteuerbescheids, dessen …