Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
- 1. als Eigenbetrieb,
- 2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
- 3. in den Rechtsformen des Privatrechts.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 86 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 86 GO? Zitiere den Wortlaut.“