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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 86 GO – Rechtsformen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

  • 1. als Eigenbetrieb,
  • 2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
  • 3. in den Rechtsformen des Privatrechts.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 86 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 86 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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