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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 85 GO – Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 85 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 85 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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