Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 85 GO – Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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