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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 62 GO – Grundsätze der Einnahmebeschaffung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

  • 1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  • 2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Rechtsprechung zu Art. 62 GO

Eine Entscheidung zitiert Art. 62 GO.

  • BVerwG, Beschl. v. 16.11.2017 – 10 B 2/17 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Volle gerichtliche Überprüfbarkeit der kommunalen Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (Soll-Regelung)

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