Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 38 GO – Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse beschränkt.

(2) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet werden. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

Rechtsprechung zu Art. 38 GO

6 Entscheidungen zitieren Art. 38 GO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 01.06.2017 – VII ZR 49/16 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. November …
  • BGH, Urt. v. 18.11.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.
  • BPatG, Beschl. v. 06.04.2016 – 26 W (pat) 50/14 (amtliche Veröffentlichung) · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - "Ismaqua" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren - zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten – Kostenentscheidung im Nebenverfahren

  • BGH, Beschl. v. 18.03.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.
  • BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 1 StR 592/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Untreue: Haushaltsrechtswidrige Kreditaufnahme als Untreuehandlung von Bürgermeister und Kämmerer

  • BAG, Beschl. v. 22.08.2016 – 2 AZB 26/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch den ersten Bürgermeister

Weitere Entscheidungen zu Art. 38 GO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 38 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 38 GO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten