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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 122 GO – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 18. Januar 1952 in Kraft.¹

(2) Art. 120a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Rechtsprechung zu Art. 122 GO

Eine Entscheidung zitiert Art. 122 GO.

  • BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine staatliche Volkszählung durch Auswertung vorhandener Register und ergänzende Individualbefragungen fällt unter Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG. 2. Soweit das Grundgesetz unmittelbar an die Zahl der Einwohner anknüpft, muss der Gesetzgeber ihre realitätsgerechte Ermittlung sicherstellen. 3. Bei der Regelung des Erhebungsverfahrens verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungs- und …

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