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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 120a GO – Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(aufgehoben) (aufgehoben) Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 120a GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 120a GO? Zitiere den Wortlaut.“

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