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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 64 GO NRW – Verpflichtungserklärungen

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 GO NRW verweisen