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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 53 GO NRW – Behandlung der Ratsbeschlüsse

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.

(2) Beschlüsse, die

  • a) die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,
  • b) die Amtsführung des Bürgermeisters,

betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 GO NRW verweisen