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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 40 GO NRW – Träger der Gemeindeverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

(1) Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt.

(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister.

Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den Fällen von § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 1, § 50 Absatz 3, § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 3 und 4, § 58 Absatz 1, 3 und 5, § 66 Absatz 1, § 73 Absatz 1 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 4 stimmt er nicht mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 GO NRW verweisen

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