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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 27b GO NRW – Interessenvertretungen und Beauftragte

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Kindern und Jugendlichen, von Menschen mit Behinderungen oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27b GO NRW verweisen

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