Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Kindern und Jugendlichen, von Menschen mit Behinderungen oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 27b GO NRW – Interessenvertretungen und Beauftragte
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 27b GO NRW verweisen
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