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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 27a GO NRW – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

(1) Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendrat oder eine andere Beteiligungsform (Jugendvertretung) einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss

  • 1. in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 50,
  • 2. in Gemeinden mit mehr als 10 000 und bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 100,
  • 3. in Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 200,
  • 4. in Gemeinden mit mehr als 50 000 und bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 400,
  • 5. in Gemeinden mit mehr als 100 000 und bis zu 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 600 und
  • 6. in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 800

in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. Der Rat hat innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen zu hören.

(3) Wenn eine Jugendvertretung gebildet wird, sind in der Geschäftsordnung des Rates die Dauer der Wahlperiode der Jugendvertretung und die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Rates in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Anregungsrecht vorzusehen.

(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Rat im Rahmen des Haushaltsplans. Die Geschäftsordnung des Rates kann vorsehen, dass über die Verwendung der Mittel ein Nachweis in einfacher Form zu führen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27a GO NRW verweisen

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